§1 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) konkretisierten Mitarbeitenden zur Verfügung. Der Abschluss dieses AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beschäftigten des Auftragnehmers und dem Kunden.
(2) Grundsätzlich ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
(3) Der Mitarbeitende hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen. Bei einer Änderung des Auftrages (z. B. Umsetzung des Mitarbeitenden, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen etc.) geklärt und umgesetzt werden können. Dem Auftragnehmer ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich des überlassenen Mitarbeitenden zu ermöglichen.
(4) Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, die Ausführung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeitenden zu übertragen.
§2 Arbeitssicherheit
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeitenden geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert ist. Auf Nachfrage stellt der Kunde diese dem Auftragnehmer zur Verfügung. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe müssen gewährleistet sein.
(2) Der Kunde hat den Mitarbeitenden über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge und/oder Eignungsuntersuchungen werden im AÜV festgelegt.
(3) Bei einem Arbeitsunfall ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und vom Auftragnehmer unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG mittels Unfallanzeige gemeldet.
§3 Kündigung des AÜV
In der ersten Woche kann der AÜV mit der Frist von einem Werktag, bis zum Ablauf des 5. Monats der Überlassung mit einer Frist von 5 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche und ab dem 6. Monat der Überlassung mit einer Frist von 14 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche gekündigt werden.
§4 Übernahme von überlassenen Mitarbeitenden
(1) Begründet der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen während oder im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeitenden hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein Vermittlungshonorar. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit dem Mitarbeitenden oder einem Dritten einen Werk-/ Dienstvertrag oder einen AÜV abschließt. Eine kostenfreie Übernahme ist 18 Monate nach Überlassungsbeginn möglich.
(2) Das Vermittlungshonorar beträgt bei kaufmännischen Positionen 30 % und bei gewerblichen Positionen 25 % des Jahresbruttozielgehaltes. Es reduziert sich ab dem 4. Monat der Überlassung um je 2 % bei kaufmännischen Positionen und um je 1,5 % bei gewerblichen Positionen.
(3) Berechnungsbasis ist das zukünftige Jahresbruttozielgehalt des Kunden gemäß § 14 SGB IV. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen Leistungen, wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt. Der Firmenwagen wird pauschal mit 8.000,00 EURO angesetzt.
(4) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeitenden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.
(5) Sofern die Übernahme des Mitarbeitenden des Auftragnehmers durch den Kunden oder ein mit ihm i. S .v § 15 AktG verbundenen Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Überlassung erfolgt, steht dem Kunden der Nachweis offen, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Überlassung des Mitarbeitenden an den Kunden und der nachfolgenden Übernahme des Mitarbeitenden durch den Kunden besteht. Gelingt dieser Nachweis, ist ein Vermittlungshonorar nicht geschuldet.
(6) Sollte der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen einen durch den Auftragnehmer für eine Arbeitnehmerüberlassung vorgeschlagenen Mitarbeitenden ohne vorherige Überlassung direkt einstellen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30 % Jahresbruttozielgehalts fällig.
(7) Wird der Mitarbeitende innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung über einen anderen Verleiher entliehen, steht dem Auftragnehmer einmalig Anspruch auf ein Honorar in Höhe des 200-fachen des zuletzt vom Kunden an den Auftragnehmer gezahlten Stundenverrechnungssatzes zu.
§5 Mitteilungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat dem Auftragnehmer vor Überlassungsbeginn jedenfalls in Textform sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeitenden, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist dem Auftragnehmer vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeitenden beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeitende in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Kunden mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.
(2) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeitenden gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
(3) Wenn und soweit der Kunde in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht sowie Änderungen nichtunverzüglich mitteilt, ist der Auftragnehmer in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeitenden zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeitenden zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(4) Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeitende nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.
§6 Vergütung
(1) Der Kunde vergütet dem Auftragnehmer die Überlassung des Mitarbeitenden gemäß dem im AÜV vereinbarten Honorar.
(2) Ergeben sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen, die zu einer Veränderung der Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung neu zu ermitteln und entsprechend anzupassen.
§7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeitenden ein.
(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 1.500.000,00 EURO für Sach- und Personenschäden pauschal je Schadensereignis.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeitenden und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen sowie durch die Mitarbeitenden lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeitenden die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.
(4) Soweit dieser § 7 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.